Das ElektroG und seine Ziele

Am 13. August 2012 ist die europäische WEEE-Richtlinie (von engl.: Waste Electrical and Electronic Equipment) in Kraft getreten. Ziel ist der Schutz von Umwelt und Gesundheit durch Vermeidung und Reduzierung der Abfälle von Elektro- und Elektronikaltgeräten. Die Förderung der Wiederverwendung durch Gewinnung von Sekundärrohstoffen trägt zur Ressourcenschonung bei.

In Deutschland setzt das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) die WEEE-Richtlinie in nationales Recht um.

Welche Pflichten haben öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger?

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) müssen im Rahmen ihrer Pflichten Sammelstellen einrichten, an denen Altgeräte aus privaten Haushalten kostenlos abgegeben werden können. Altgeräte aus privaten Haushalten, die von Gewerbetreibenden oder Vertreibern angeliefert werden, sind bei der örE abzugeben, in dem der Gewerbetreibende oder Vertreiber seine Niederlassung hat.

Die Altgeräte müssen in denen durch die Hersteller oder deren Bevollmächtigte geeigneten Behältnissen gemäß § 15 ElektroG unentgeltlich zur Abholung bereitgestellt werden. Die örE melden der stiftung ear die zur Abholung bereitstehenden Behältnisse.

Darüber hinaus haben örE Informationspflichten gegenüber privaten Haushalten. Hierzu zählt unter anderem die Veröffentlichung der verfügbaren Sammelstellen.

Was beinhaltet die Optierung?

Mit Novellierung des ElektroG bietet sich weiterhin die Möglichkeit der Eigenvermarktung von Elektro- und Elektronikaltgeräte durch die örE, die sogenannte Optierung. Folgende Bedingungen sind zu berücksichtigen:

  • Vermarktung der Elektro- und Elektronikaltgeräte nur an zertifizierte Erstbehandler
  • Optierungszeitraum mindestens 2 Jahre
  • Anzeigepflicht im Falle einer Optierung 6 Monate (vor Beginn anzuzeigen)
  • monatliche anstatt jährliche Mengenmeldungen

Bei Optierung einer Sammelgruppe dürfen der örE keine Kosten für die Vermarktung der Elektro- und Elektronikaltgeräte an einen Erstbehandler entstehen.

Sammelgruppen zur Übergabe in die Abholkoordination

Die Elektro- und Elektronikaltgeräte dürfen nicht in loser Schüttung erfasst oder mechnisch verdichtet werden. Die Behälntnisse müssen so befüllt werden, dass ein Zerbrechen der Altgeräte möglichst vermieden wird. Insbesondere ist auf die getrennte Erfassung von Nachtspeicheröfen und Geräten mit nicht entnehmbaren Batterien zu achten.

Seit dem 15. August 2018 setzen sich die Sammelgruppen (SG) wie folgt zusammen:

SG 1: Wärmeüberträger

Die Geräte der SG1 müssen in geschlossenen Abrollcontainern erfasst werden. Hierbei beträgt die Mindestabgabemenge 30m³.

SG 2: Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100qm² enthalten

Insbesondere in der SG2 ist ein händisches Stapeln der Geräte vorgeschrieben, um Glasbruch oder das Austreten von Quecksilber zu vermeiden.

Die Geräte der SG2 müssen in geschlossenen Abrollcontainern erfasst werden. Hierbei beträgt die Mindestabgabemenge 30m³.

SG 3: Lampen

Die zur Erfassung eingesetzten Rungenpaletten und Gitterboxen dürfen nur in Verbindung mit dem durch das Rücknahmesystem Lightcycle zur Verfügung gestellten Inlay genutzt werden. Als Alternative zur Rungenpalette können für die Erfassung geschlossene Boxen oder Kartonagen über das Portal der stiftung ear angefordert werden. Die Mindestabgabemengen für Lampen beträgt 3m³.

SG 4: Großgeräte

Der Ausbau asbesthaltiger Nachtspeicherheizgeräte sollte von privaten Haushalten nur durch zugelassene Fachfirmen, die über einen Sachkundenachweis gemäß der TRGS 519 (Technische Regeln für Gefahrstoffe) verfügt, durchgeführt und nicht selber zerlegt oder transportiert werden. Für den Transport der Nachtspeicherheizgeräte müssen diese in reißfeste, transparente Folie eingepackt werden. Die Nachspeicherheizgeräte dürfen nicht in ihre Einzelteile zerlegt sein. Auch von Nachtspeicherheizgeräten, die zwar asbestfrei sind, aber chromathaltige Speichersteine enthalten, geht eine erhebliche Gesundheitsgefahr aus. Die unsachgemäße Zerlegung der Geräte ist daher mit gesundheitlichen Risiken verbunden und sollte einer Fachfirma überlassen werden.

Sofern ein Nachtspeicherheizgerät nicht ordnungsgemäß einfoliert ist, kann die Kommune die Annahme verweigern oder aber das Gerät annehmen, selber verpacken und eine Gebühr dafür erheben. Der Stoffstrom der Nachtspeicherheizgeräte, die Asbest oder sechswertiges Chrom enthalten, sind getrennt in einem eigenen Behältnis zu sammeln. Wenn eine Abholmenge von mindestens 5 m³ erreicht ist, können die örE die Nachtspeicherheizgeräte entsprechend zur Abholung melden. Die örE haben sicherzustellen, dass die Nachtspeicherheizgeräte in einer Erstbehandlungsanlage gemäß ElektroG behandelt und nach den Vorgaben des ElektroG entsorgt werden. Nachtspeicherheizgeräte dürfen aufgrund der Gegebenheiten nicht in einem Abrollcontainer gesammelt werden.

Die anderen Geräte der SG 4 sind in einem geschlossenen Abrollcontainer zu sammeln. Die Mindestabgabemenge beträgt 30m³. Sofern die SG4 optiert wird, müssen sowohl die Großgeräte als auch die Nachtspeicherheizgeräte optiert werden.

SG 5: Kleingeräte und kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik

Kleingeräte mit nicht-entnehmbaren Lithium-Ionen-Batterien/Akkumulatoren sind separat in einem ADR-konformen Behältnis zu sammeln.

SG 6: Photovoltaikmodule

Die Abholung kann der stiftung ear gemeldet werden, wenn eine Abholmenge von mindestens 2,5 m³ erreicht ist.

Zur Sammlung können gemäß der stiftung ear eine Europalette mit 0,75m³, eine Kunststoffbox/ Palettenbox mit 1m³ und ein PV-Big Bag mit 1m³ eingesetzt werden.

Hinweis: Die Erfassung von Dünnschichtmodulen erweist sich in der Praxis als sehr schwierig. Daher ist die geschlossene Kunststoffbox/Palettenbox zur Sammlung zu empfehlen. Konstruktionsbedingt kommt es häufig zu Glasbrüchen, so dass das Tragen von entsprechender Sicherheitsbekleidung zwingend erforderlich ist.

Alle Sammelgruppen auf einen Blick

SG 1: Wärmeüberträger
SG 2: Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr
als 100 cm² enthalten
SG 3: Lampen
SG 4: Großgeräte
SG 5: Kleingeräte und kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik
SG 6: Photovoltaikmodule

Der Umgang mit asbesthaltigen Nachtspeicherheizgeräten

Die Sammelgruppe 4 beinhaltet unter anderem Nachtspeicherheizgeräte, die Asbest oder sechswertiges Chrom enthalten. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben des ElektroG sind die örE verpflichtet, Nachtspeicherheizgeräte aus privaten Haushalten kostenlos an den kommunalen Sammelstellen anzunehmen und diese entsprechend zur Abholung bereitzustellen und zu melden. Aufgrund ihrer Beschaffenheit bedarf es einen besonderen Umgang für den die Voraussetzungen der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 519) geschaffen werden müssen.

Asbest unterliegt dem Gefahrgutrecht und wird unter die UN-Nr. 2212 und 2590 eingestuft. Nur wenn die Sondervorschrift 168 gewährleistet ist, fällt Asbest nicht unter das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).
Die Sondervorschrift besagt, dass Asbest, der so in ein künstliches Bindemittel (wie z. B. Zement oder Kunststoff) eingebettet oder daran befestigt ist, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann, nicht unter das ADR fällt. Hergestellte Gegenstände, die Asbest enthalten und dieser Vorschrift nicht entsprechen, unterliegen nicht dem ADR, wenn sie so verpackt sind, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann.

Welche Kosten entstehen?

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger müssen bei Optierung je Sammelgruppe und Anzeige für die Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige gemäß der Gebührenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz eine Gebühr an die stiftung ear entrichten. Für Meldungen und Anzeigen im Sinne des § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 ElektroG außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen Datenverarbeitungssystems wird ebenfalls eine Gebühr gemäß der Gebührenverordnung erhoben.

Neue Definition des Begriffs Erstbehandlung

Die neue Definition des Begriffs der Erstbehandlung hat Auswirkungen auf die Zertifizierungspflicht für Recyclinghöfe, die bestimmten Tätigkeiten nachgehen. Sie bezeichnet die erste Behandlung von Altgeräten, bei der die Altgeräte zur Wiederverwendung vorbereitet oder von Schadstoffen entfrachtet (…) werden, einschließlich hierauf bezogener Vorbereitungshandlungen. Ausweislich der Gesetzesbegründung beziehen sich Vorbereitungshandlungen etwa auf Sortierung, Zerlegung und Lagerung, womit auch diese Handlungen als zertifizierungspflichtige (!) Erstbehandlung gewertet werden können. Die Durchführung einer Erstbehandlung ohne entsprechende Zertifizierung stellt einen Ordnungswidrigkeitentatbestand dar.

Rechtsvorschriften auf dem Recyclinghof

Für die folgenden Punkte kommen neue Vorschriften für die Behandlung von Altgeräten gemäß ElektroG auf die örE im Praxisbetrieb zu:

  • Batteriebetriebene Geräte
  • Asbesthaltige Nachtspeicherheizgeräte
  • Befüllung der Behälter
  • Verbot der nachträglichen Entnahme von Altgeräten aus Behältnissen

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