

Das ElektroG aus Vertreibersicht
Mit der Novellierung des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) hat der deutsche Gesetzgeber Vorgaben der EU-Richtlinie 2012/19 über Elektro- und Elektronikaltgeräte (WEEE-Richtlinie) umgesetzt. Das ElektroG regelt das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten. Wie auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird der deutsche Handel zu einer Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten gesetzlich verpflichtet.
Welche Ziele verfolgt das ElektroG?
Das ElektroG regelt das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten.
Ziel des Gesetzes ist der Schutz von Umwelt und Gesundheit. Das Gesetz soll dafür sorgen, dass künftig weniger Elektro- und Elektronikaltgeräte über den Hausmüll entsorgt werden. Durch die Zuführung in zertifizierte Entsorgungswege werden Schadstoffe separiert und Wertstoffe zurückgewonnen. Auf diese Weise werden natürliche Ressourcen geschont.
Darüber hinaus verfolgt das Gesetz die Ziele, die Recyclingquote zu erhöhen und illegale Exporte von Elektro- und Elektronikaltgeräten ins Ausland weiter zu bekämpfen.
Wie sind Verteiber betroffen?
Nach bislang geltendem Recht dürfen Händler Elektro- und Elektronikgeräte nur dann zum Verkauf anbieten, wenn der Hersteller diese bei der stiftung ear (stiftung elektro-altgeräte register) ordnungsgemäß registriert hat.
Verfügen Vertreiber über eine Verkaufs-, Versand- und/oder Lagerfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400m², sind sie verpflichtet, Altgeräte zurückzunehmen.
Seit Januar 2022 sind auch Lebensmitteleinzelhändler mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 800m², die „mehrmals“ im Jahr (i. d. R. gleichbedeutend mit zweimal im Jahr) oder auch dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstehen zu einer Rücknahme von Altgeräten verpflichtet.
Diese Rücknahmepflicht besteht ebenfalls für Online-Händler mit einer Versand- und Lagerfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mehr als 400m². Dies gilt ebenfalls, wenn Sie mehrere Versand- und/oder Lagerflächenstandorte besitzen und diese zusammen addiert 400m² überschreiten!
Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten, Vertreiber von Lebensmitteln und Online-Händler, die die oben genannten Kriterien erfüllen, sind demnach verpflichtet:
- bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer ein
Altgerät des Endnutzers der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen
Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen und - auf Verlangen des Endnutzers Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als
25 Zentimeter sind, im Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu
unentgeltlich zurückzunehmen; die Rücknahme darf nicht an den Kauf eines Elektro-
oder Elektronikgerätes geknüpft werden und ist auf drei Altgeräte pro Geräteart
beschränkt.
Bitte beachten Sie ebenfalls, entsprechende Informations- und Kennzeichnungspflichten (u. a. Hinweise über die Rückgabemöglichkeiten durch Endverbraucher) durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Kundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln anzubringen bzw. im Online-Handel entsprechende Informationen in den verwendeten Darstellungsmedien zu platzieren oder der Ware schriftlich beizufügen.

Welche Verpflichtungen haben Vertreiber zu erfüllen?
Das ElektroG sieht für rücknahmepflichtige Vertreiber eine Informationspflicht vor, die u. a. die Möglichkeit der Abgabe von Elektro- und Elektronikaltgeräten verlangt. Diese Informationspflicht muss u. a. in Form des dargestellten Sammelstellenlogos erfolgen, damit die Verbraucher aktiv auf die Möglichkeit der Abgabe von Elektroaltgeräten aufmerksam gemacht werden. Ebenfalls sind Vertreiber dazu verpflichtet, Verbrauchern bei dem Kauf von neuen Elektro- und Elektronikgeräten die Rücknahme von Elektroaltgeräten anzubieten.
Entscheidet sich der Vertreiber dazu, die Geräte selbstständig an einen zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb bzw. eine Erstbehandlungsanlage zu übergeben, so bestehen weitergehende Registrierungs- und Reportingpflichten bei der stiftung ear.
Darüber hinaus sind Vertreiber verpflichtet, ihre Rücknahmetätigkeit vor Aufnahme bei der stiftung ear anzuzeigen. Ferner verpflichtet das ElektroG Vertreiber gem. § 17 (5) ElektroG, zurückgenommene Altgeräte, die nicht an Hersteller/Bevollmächtigte oder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger abgegeben wurden der stiftung ear bis zum 30. April des Folgejahres mitzuteilen.
Entscheidet sich der Vertreiber dazu, die gesammelten Altgeräte selber zu vermarkten, so sind zusätzlich auch die Verwertungsquoten zu melden.

Wie soll der Vertreiber die Rücknahme organisieren?
Der stationäre Handel muss Rücknahmestellen einrichten, die sich „in zumutbarer Entfernung“ zum Verbraucher befinden. Sammel- und Übergabestellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) dürfen nicht als Rücknahmestellen im Rahmen der Handelsrücknahme genutzt oder benannt werden. Nach Gesetzesbegründung sind zum Beispiel Kooperationen mit dem stationären Handel, Sozialbetrieben oder Rücksendemöglichkeiten denkbar.
Der Online-Handel muss bei Abschluss des Kaufvertrages über die kostenlose Rückgabe von Großgeräten, Bildschirmgeräten und Wärmeüberträgern informieren. Die Rücknahme kann bspw. über Kooperationen mit dem stationären Handel erfolgen.
Wie wird mit den zurückgenommenen Altgeräten verfahren?
Händler können die Altgeräte selbst verwerten/behandeln/entsorgen oder Kooperationen mit den Herstellern eingehen, in deren Rahmen die Altgeräte an diese übergeben werden. An der Rücknahmestelle ist die Entfernung von Bauteilen aus oder von den Altgeräten unzulässig; dies gilt nicht für die Entnahme von Altbatterien und Altakkumulatoren. Die Erstbehandlung von Altgeräten darf ausschließlich durch zertifizierte Erstbehandlungsanlagen durchgeführt werden.
Dem Endnutzer dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden, zudem sind die allgemeinen Vorgaben des ElektroG sowie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) zu beachten.
Exkurs: Was gilt für den Import aus und den Export in andere EU-Mitgliedstaaten?
Hersteller oder Händler/Vertreiber, die erstmals aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder aus einem Drittland stammende Elektro- oder Elektronikgeräte auf dem deutschen Markt anbieten, gelten als Hersteller oder Händler/Vertreiber im Sinne des Gesetzes mit allen hiermit verbundenen Pflichten (insbesondere Registrierung).
Soweit Hersteller oder Händler/Vertreiber Elektro- und Elektronikgeräte unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln in einem anderen Mitgliedstaat der EU, in dem sie nicht niedergelassen sind, unmittelbar an Endnutzer vertreiben, sind diese verpflichtet, eine in diesem Zielland niedergelassene natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft zu bevollmächtigen, die dort für die Erfüllung der Pflichten aus der EU-Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (2012/19/EU) verantwortlich ist. ln zahlreichen EU-Mitgliedstaaten besteht diese Vorgabe schon seit längerem über das jeweilige nationale Recht.
Der „Bevollmächtigte“ ersetzt die fehlende Niederlassung des Herstellers oder Händlers/Vertreibers im Zielland und übernimmt die nationale Produktverantwortung in dessen Namen. Zu dieser Verantwortung zählt, erwartete (Vertriebs-)Mengen der einzelnen Gerätekategorien im Zielland der jeweils zuständigen Behörde zu melden, wobei die konkrete Ausgestaltung der Pflichten länderspezifisch variiert. Des Weiteren muss über den Bevollmächtigten eine Registrierung der in das Zielland versandten Elektro- und Elektronikgeräte erfolgen. Dies gilt auch für Geräte, die bereits ordnungsgemäß in Deutschland registriert sind.

Welche Kosten hat der Vertreiber zu tragen?
Der Online-Handel hat die Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten durch flächendeckende Rücknahmemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten. Je nach Umsetzung fallen hier z. B. Portokosten, Kosten für die Teilnahme an einem kollektiven Rücknahme-/Sammelsystem oder für den Aufbau und Betrieb eines flächendeckenden Rücknahmesystems sowie (interne) administrative Kosten an.
Wird dem Endnutzer ein Abholservice angeboten, können dem Endnutzer diese Kosten in Rechnung gestellt werden.
Der stationäre Handel muss die Rücknahme in unmittelbarer Entfernung zu seiner Verkaufsstätte gewährleisten. Je nach Umsetzung der Rücknahmeverpflichtung fallen hier z. B. Kosten für die administrativen und operativen Prozesse (z. B. Aufstellung und Tausch von Sammelbehältern) an.

Welche Strafen gibt es für Verstöße?
Sofern der Vertreiber gesammelte Altgeräte nicht entsprechend der rechtlichen Vorgaben wiederverwendet, behandelt oder entsorgt, droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000,- € pro Einzelfall für die jeweilige Ordnungswidrigkeit.
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