Das ElektroG – Abfallwirtschaftliche Ziele

Das ElektroG legt Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 23 des Kreislaufwirtschafts- gesetzes für Elektro- und Elektronikgeräte fest. Es bezweckt vorrangig die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten. Darüber hinaus soll die Abfallmenge reduziert werden, um die Effizienz der Ressourcennutzung zu verbessern. Um diese Ziele zu erreichen, haben die Akteure des ElektroG eine Vielzahl an Verpflichtungen zu erfüllen.

Unter das ElektroG fallen die Erfassung, die Sammlung sowie die Rücknahme von Altgeräten. Darüber hinaus zählen die Behandlung und Tätigkeiten, die nach der Übergabe von Altgeräten an eine Anlage zur Entfrachtung von Schadstoffen, zur Demontage, zum Schreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt werden, dazu. Weitere Tätigkeiten, die der Verwertung oder Beseitigung der Altgeräte dienen, fallen ebenfalls unter das ElektroG.

Vorgaben an die Behandlung bzw. Beseitigung von Altgeräten

Die Erstbehandlung von Altgeräten darf ausschließlich durch zertifizierte Erstbehandlungsanlagen durchgeführt werden. Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage ist verpflichtet, die Anlage jährlich durch einen geeigneten Sachverständigen zertifizieren zu lassen.

Behandlungsanlagen gelten als Erstbehandlungsanlage im Sinne des ElektroG als zertifiziert, wenn der Betrieb Entsorgungsfachbetrieb ist, die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes geprüft sind und im Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgewiesen ist.

Die Altgeräte sind vor der Durchführung weiterer Verwertungs- bzw. Beseitigungsmaßnahmen einer Erstbehandlung zuzuführen. Vor der Erstbehandlung ist zu prüfen, ob das Altgerät oder einzelne Bauteile einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden können. Diese Prüfung ist durchzuführen, soweit sie technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

Die Erstbehandlung und weitere Behandlungstätigkeiten haben nach dem Stand der Technik (§ 3 Absatz 28 Kreislaufwirtschaftsgesetz) zu erfolgen.

Die Behandlung von Altgeräten kann auch außerhalb Deutschlands oder der Europäischen Union durchgeführt werden. Die Voraussetzung hierfür ist die ordnungsgemäße Ausfuhr, die festgesetzten Vorschriften unterliegt.

Welche Pflichten haben Entsorger zu erfüllen?

Betreiber einer Erstbehandlungsanlage müssen nachweisen, dass alle Aufzeichnungen über das Gewicht der Altgeräte, der verbauten Teile, Werkstoffe und Stoffe geführt wird, wenn diese der Erstbehandlungs- oder Verwertungsanlage zugeführt werden oder diese wieder verlassen. Die Betreiber der weiteren Behandlungs- und Verwertungsanlagen stellen zu diesem Zweck dem Betreiber der Erstbehandlungsanlage die entsprechenden Daten zur Verfügung.

Der Betreiber einer Erstbehandlungsanlage ist verpflichtet, die von ihm erfassten Daten den örE, Herstellern, im Fall der Bevollmächtigung deren Bevollmächtigten, den Vertreibern und den entsorgungspflichtigen Besitzern mitzuteilen, soweit sie zur Ermittlung von Mengenströmen diese Daten für die Erfüllung ihrer Pflichten benötigen.

Standorte und Einrichtungen für die Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten haben gewisse technische Voraussetzungen zu erfüllen. Hierzu zählen unter anderem Waagen zur Bestimmung des Gewichts der behandelten Altgeräte, ein geeigneter Lagerraum für demontierte Einzelteile sowie geeignete Behälter für die Lagerung von Batterien, PCB/PCT-haltigen Kondensatoren und anderen gefährlichen Abfällen wie beispielsweise radioaktive Abfälle.

Welche Strafen gibt es bei Nichterfüllung der Pflichten?

Die Entsorger haben verschiedene Anforderungen an die Erfassung und die Entsorgung zu erfüllen. Beispielsweise dürfen Elektro- und Elektronikaltgeräte nur aus bestimmten Herkunftsbereichen angenommen und behandelt werden. Darüber hinaus sind verschiedene Zertifizierungs-, Dokumentations- und Nachweispflichten zu erfüllen. Sofern in diesen Zusammenhängen ordnungswidrig gehandelt wird, drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 10.000,- € (in einfachen Fällen) oder bis zu 100.000,- € (in schwerwiegenden Fällen) pro Einzelfall.

Welche Kosten entstehen?

Entsorgungsunternehmen müssen sich gemäß der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) als Entsorgungsfachbetrieb zertifizieren lassen.

Darüber hinaus müssen sich Entsorgungsfachbetriebe gemäß § 21 ElektroG als Erstbehandlungsanlage zertifizieren lassen, um Elektro- und Elektronikaltgeräte zu behandeln. Die Betreiber von Erstbehandlungsanlagen sind dazu verpflichtet, ihre Anlagen jährlich durch einen Sachverständigen zertifizieren zu lassen.

Hier fallen Kosten für die jährlichen Zertifizierungen an.

Einige Besonderheiten rund um das ElektroG

Entsorger dürfen keine eigenen Sammelstellen für Altgeräte aus privaten Haushalten betreiben. Dies geht nur im Falle einer Drittbeauftragung durch die örE, Hersteller und Vertreiber. Sofern ein Entsorger Altgeräte aus der Optierung übernimmt, dürfen der örE keine Kosten berechnet werden.

Die Altgeräte dürfen nicht als Schüttgut erfasst oder transportiert werden. Geräte mit nicht entnehmbaren Lithiumbatterien müssen in einem ADR-konformen Behälter erfasst werden.

Flachbildschirme sind bruchsicher zu transportieren und bedürfen einer besonderen Behandlung im Falle von verbauter quecksilberhaltiger Hintergrundbeleuchtung.

Ionisationsrauchmelder enthalten schwach radioaktive Quellen und dürfen nicht mit optischen Rauchmeldern behandelt werden. Sie fallen nicht unter das ElektroG und dürfen nur von Unternehmen mit Strahlenschutzgenehmigung angenommen werden.

Elektro- und Elektronikaltgeräte müssen mit einer geeichten Waage verwogen werden. Der Wiegeschein muss die Vorgaben des ElektroG erfüllen.

Kriterien an die Verwertung

Der jeweils geforderte Anteil berechnet sich so, dass für jede Gerätekategorie das Gewicht der Altgeräte, die nach ordnungsgemäßer Erstbehandlung der Verwertungsanlage zugeführt werden, durch das Gewicht aller getrennt erfassten Altgeräte dieser Kategorie geteilt wird.


Kategorie 1 und 4

Die Altgeräte sind so zu behandeln, dass der Anteil der Verwertung mindestens 85 Prozent und der Anteil der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings mindestens 80 Prozent.

Kategorie 2
Hier muss der Anteil der Verwertung mindestens 80 Prozent und der Anteil der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings mindestens 70 Prozent betragen.

Kategorie 3
Bei Gasentladungslampen muss der Anteil des Recyclings mindestens 80 Prozent betragen.

Kategorien 5 und 6
Der Anteil der Verwertung muss mindestens 75 Prozent und der Anteil der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings mindestens 55 Prozent betragen.

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