Anzeigepflichten

Die Akteure des ElektroG unterliegen einer Anzeigepflicht. Hierbei müssen die eingerichteten Sammel- und Übergabestellen, die Einrichtung von Rücknahmesystemen und -stellen sowie die Behandlungstätigkeit angezeigt werden. Die Anzeigepflicht muss jeweils nach den Vorgaben des ElektroG vor Beginn der Einrichtung bzw. der Inbetriebnahme an die zuständige Behörde gemeldet werden.